Verkaufs- und Lieferbedingungen

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Einkaufsbedingungen

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Allgemeine Verkaufsbedingungen ("AVB") der YESSS Elektrofachhandlung GmbH

(Stand: 15.Februar 2022)

§ 1 Exklusive Geltung dieser AVB; Abwehrklausel
(1) Diese AVB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, egal, ob wir diese selbst herstellen oder bei Lieferanten/Zulieferern einkaufen. Sie gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Unsere AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Gel-tung ausdrücklich und schriftlich zu. Es stellt beispielsweise keine Zustimmung dar, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Lieferungen oder andere Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten.

(3) Unsere AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für spätere Verträge im Sinne von Abs. (1) mit demselben Kunden, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten.

§ 2 Vertragsabschluss, -inhalt und Nachweis; Schriftform; Vertretung; keine Garantien
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine bestimmte Annahmefrist. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten unserer Angebote einschließlich aller zugehörigen Unterlagen hat uns der Kunde zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung durch uns vor seiner Annahmeerklärung hinzuweisen; andernfalls ist der Vertrag nicht abgeschlossen.

(2) Unsere Angaben zu den Waren (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen hierzu (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der zu liefernden Ware. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3) Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags (es sei denn, es liegt ein Fall im Sinne des Vorbehalts in Abs. (1) vor; dann ist die Bestellung des Kunden bereits die verbindliche Annahme unseres Angebots). Wenn sich aus dem Angebot des Kunden nichts anderes ergibt, können wir es innerhalb von 10 Werktagen (Montag bis Freitag, ungeachtet gesetzlicher Feiertage) ab Zugang annehmen.

(4) Unsere Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung (d.h. das Zurverfügungstellen) der Ware. Bei einem Einkauf in einer unserer Filialen erfolgt die Annahme auch durch Ausführung der Bestellung. Im Fall der Auslieferung der Ware nach S. 1 oder bei einem Einkauf in einer unserer Filialen gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung, sofern keine gesonderte Auftragsbestätigung erfolgt. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser AVB genügt auch die Übermittlung ausschließlich per unterzeichnetem Telefax oder per einfacher E-Mail, letzteres auch ohne Beifügung eines gescannten Schriftstücks.

(6) Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich als solchen vereinbarten Garantien bestehen keinerlei Garantien irgendwelcher Art.

§ 3 Vorbehalt u.a. von Urheber- und Schutzrechten; Vertraulichkeit
(1) An allen von uns dem Kunden überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Handbücher, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Unterlagen, Informationen und Gegenstände) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.

(2) Der Kunde darf die vorbezeichneten Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr be-nötigt werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen bzw. darzulegen, welche der oben genannten Unterlagen, Materialien oder Gegenstände er aus welchen Gründen noch zu benötigen meint.

§ 4 "EXW Incoterms (2010)" und sonstige Liefermodalitäten; Gefahrübergang; Annahmeverzug, Mitwirkungshand-lungen etc.; Abnahme
(1) Für alle unsere Lieferungen gilt "EXW Incoterms (2010)" (bezogen auf das Lager, ab dem wir jeweils liefern, bzw. die jeweils verkaufende Filiale), soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Waren werden von uns nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden und dann ausschließlich auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- oder Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3) Abweichend von Abs. (1) und nur, falls vereinbart, versenden wir die Ware an den vom Kunden angegebenen Bestimmungsort. Dies geschieht – auch hinsichtlich der Verpackung – auf Kosten des Kunden. Wir sind berechtigt, die Art des Versands (insbesondere das Transportunternehmen und den Versandweg) und die Verpackung nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Die Gefahr geht in den Fällen des Satzes 1 dieses Absatzes mit Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls letztere vertraglich nicht vorgesehen ist – spätestens mit der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportperson auf den Kunden über. Im Übrigen bleiben Abs. (1) und die Regelungen über den Erfüllungsort (unten § 16) unberührt.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist eine Lieferung auf Abruf im Einzelfall vereinbart und ruft der Kunde die Lieferung nicht innerhalb von einem Monat nach Bereitstellungsanzeige ab, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, verwahren wir und lagern die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden bei uns ein. Zudem sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich unserer Lagerungskosten und der darüberhinausgehenden Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen.

(5) Soweit ausdrücklich vereinbart ist, dass eine Abnahme stattzufinden hat, geltend die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

§ 5 Preise, Zahlung, Zurückbehalt der Ware; Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten; mangeln-de Leistungsfähigkeit des Kunden
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses aktuellen Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich "EXW Incoterms (2010)" (oben § 4(1)). Etwaige Versicherungs-, Transport- und Verpackungskosten (oben § 4(2) und § 4(3)), Steuern neben der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Abgaben kommen hinzu, soweit nicht anders vereinbart. Materialzuschläge werden auf den Tag des Bestelleingangs entsprechend der im Verlauf der Bestellabwicklung, z.B. in den Preislisten, Katalogen, in dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung näher bezeichneten Berechnungsmethode auf Basis der jeweils anwendbaren YESSS-Haus-Notiz berechnet. Die Berechnungsmethode zur Berechnung des jeweiligen Materialzuschlags und die YESSS-Haus-Notiz wird auf Nachfrage auch gesondert mitgeteilt.

(2) Wenn es sich bei vereinbarten Preisen um unsere Listenpreise handelt, nicht ausdrücklich ein fester (d.h. unveränderlicher) Preis vereinbart ist und außerdem unsere Lieferung erst mehr als sechs (6) Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung aktuellen Listenpreise. Ferner sind wir berechtigt, den Preis an-gemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen, wenn sich bei einem Zeitraum von mehr als sechs (6) Wochen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder sonstige Gestehungskosten erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Etwaig vereinbarte prozentuale oder feste Rabatte werden unverändert von dem bei Lieferung aktuellen Preis abgezogen. Im Übrigen bleibt es bei Abs. (1).

(3) (a) Unsere Rechnungen sind (vorbehaltlich von Satz 3 oder, Unterabs. (b) sofort nach Erhalt bzw. Lieferung der Ware und Rechnungszugang in Euro (€) zu bezahlen. "Lieferung der Ware" meint bereits den Zugang unserer Abholbereitschaftsanzeige beim Kunden (die wir mit unserer Rechnung verbinden können) oder – falls der Versand vereinbart ist – unsere Aushändigung der Ware an die Transportperson. Falls und soweit ausdrücklich eine Abnahme (oben § 4(5)) vereinbart ist, gilt die Zahlungsfrist nach Satz 1 erst, nachdem sowohl die Abnahme als auch der Rechnungszugang erfolgt sind. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug und in Euro (€) per Überweisung auf das in unserer Rechnung genannte Bankkonto zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag der Kontogutschrift.
(b) Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, unsere Leistungen ohne Angabe von Gründen von Zug-um-Zug-Zahlungen abhängig zu machen oder ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Falls auch der Auf-bau oder ähnliche Leistungen (z.B. Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung) Bestandteil(e) der von uns geschuldeten Leistungen ist/sind oder falls eine Abnahme vereinbart ist, steht uns das Recht aus diesem Unterabsatz (b) Satz 1 insoweit nicht zu, als der Kunde ein berechtigtes – im Regelfall mit 10% des Gesamtpreises zu bemessendes – Interesse daran hat, nicht vor Fertigstellung des Aufbaus oder der ähnlichen Leistung bzw. nicht vor Abnahme die volle Vergütung zahlen zu müssen.

(4) Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Abs. (3) kommt der Kunde automatisch in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die gesetzliche Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) kommt hinzu. Wir behalten uns die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser gesetzlicher Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§§ 352, 353 HGB) unberührt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, im Falle des nicht vom Kunden zu vertretenden Verzuges mit einer (Teil)Zahlung, die gesamte Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen.

(5) Der Kunde ist (a) zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder (aa) unbestritten oder (bb) rechtskräftig festgestellt ist oder (cc) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zu unserer Forderung steht, gegen die der Kunde aufrechnet; (b) zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder (aa) unbestritten oder (bb) rechtskräftig festgestellt ist oder (cc) auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung, der der Kunde das Zurückbehaltungsrecht entgegensetzt. Unten § 9(9) bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, unsere innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird (z.B. durch Insolvenzantrag), dass unser Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer er Zug-um-Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären. Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung, oben Abs. (3) sowie § 321 BGB.

§ 6 Lieferfristen; Vorbehalte für höhere Gewalt, Selbstbelieferung etc.; Inaugenscheinnahme bei uns; Teilleistungen; gesetzliche Rechte unsererseits; unsere Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit
(1) Die Liefertermine für Lieferungen vereinbaren wir gemeinsam mit dem Kunden. Haben wir mit dem Kunden eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

(2) Eine Lieferfrist für eine Warenlieferung ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zum Ablauf unsere Abholbereitschaftsanzeige zugegangen ist oder – falls Versand vereinbart ist – wir die Ware an die Transportperson ausgehändigt haben oder im Fall von deren Nicht- oder nicht pünktlichem Erscheinen hätten aushändigen können.

(3) Wird für uns absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so zeigen wir dies dem Kunden unverzüglich an und teilen ihm die voraussichtliche neue Lieferfrist mit.

(4) (a) Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen). Darüber hinaus haften wir auch nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie auf die COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2)-Epidemie/Pandemie zurückzuführen sind oder damit in Zusammenhang stehen. Der vorbezeichnete Fall stellt ein Ereignis höherer Gewalt dar, soweit er eine Unmöglichkeit oder Verzögerung verursacht.
(b) Ein solches Ereignis stellt auch unsere nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer Lieferanten dar, wenn wir diese jeweils nicht zu vertreten haben und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten abgeschlossen hatten. Dies gilt ferner auch dann, wenn wir das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Geschäft mit dem Kunden abschließen.
(c) Bei Ereignissen im Sinne von Unterabs. (a) oder (b) verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(5) Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nachkommt. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, uns sämtliche von ihm beizubringenden Unterlagen, Auskünfte, Muster, Proben und sonstigen Informationen und Gegenstände rechtzeitig und im richtigen Format zukommen zu lassen sowie gegebenenfalls die technischen, baulichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den Aufbau von Produkten o-der ähnliche Leistungen (z.B. Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung) zu schaffen.

(6) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn (a) eine Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (b) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und (c) dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(7) Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere betreffend den etwaigen Ausschluss unserer Leistungspflicht (z.B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung) und wegen Annahme- oder Leistungsverzugs des Kunden, bleiben unberührt.

(8) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird sie uns, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere etwaige Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von unten § 11 beschränkt.

§ 7 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller bereits zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses entstandenen Forderungen gegen den Kunden aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung ( die "gesicherten Forderungen") behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Diese Waren bzw. die gemäß den nach-folgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, ebenfalls vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände, wer-den nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt.

(2) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er muss sie pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden hinreichend und zum Neuwert versichern. Wenn Wartungs-, Instandhaltungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich werden (hierzu zählen nicht etwaige von uns zu erbringen-de (Nach-)Erfüllungshandlungen), muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden, als Sicherheit zu übereignen oder für Sale-and-Lease-back-Geschäfte zu verwenden. Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (z.B. Pfändungsversuche) muss der Kunde unverzüglich und deutlich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Rechte verfolgen können. Soweit der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet uns hierfür der Kunde.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  • a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht be-stehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  • b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vor-stehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  • c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nach-kommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  • d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 50 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5) Treten wir wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden – insbesondere wegen seines Zahlungsverzugs – gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen. Spätestens in unserem Herausgabeverlangen liegt auch unsere Rücktrittserklärung; ebenso, wenn wir Vorbehaltsware pfänden. Im Fall eines Zahlungsverzuges des Kunden, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt ha-ben oder eine solche Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

§ 8 Abtretung von Forderungen zu Finanzierungszwecken
Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten. Einem Abtretungsverbot des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

§ 9 Gewährleistung für Mängel
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (auch einschließlich Falsch- und Minderlieferungen, fehlerhafter Montage oder Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.

(2) Uns trifft außer in den Fällen des § 11 Absätze 2 bis 4 dieser AVB keine Gewährleistungspflicht für Sachmängel bei etwaig vereinbarter Lieferung gebrauchter Produkte. Ferner trifft uns keine Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware geändert hat oder hat ändern lassen und die Nachbesserung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Nachbesserung zu tragen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, (a) haben unsere Produkte und Leistungen ausschließlich die in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und (b) ist alleine der Kunde für die Integration der Produkte in die bei ihm vorhandenen technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten verantwortlich (Integrationsverantwortung des Kunden).

(4) Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die Obliegenheit, gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und uns etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Hierfür gelten die §§ 377, 381 HGB und ergänzend die Regelungen in diesem Absatz. Die Anzeige bedarf im zeitlichen Interesse der Schriftform im Sinne eines Faxes oder einer Email. Ihre Unverzüglichkeit setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Ablieferung (§ 377 Abs. 1 HGB) oder – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) – spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Die Untersuchung der Ware nach Ablieferung darf sich nicht auf Äußerlichkeiten und die Lieferpapiere beschränken, sondern muss auch eine angemessene Qualitäts- und Funktionalitätsuntersuchung mindestens mit angemessenen Stichproben umfassen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Anzeige, ist unsere Gewährleistungspflicht und sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen. Keine unserer Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen ist als Verzicht auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 377, 381 HGB und/oder dieses Absatzes zu verstehen.

(5) Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware zunächst auf Kosten des Kunden unverzüglich an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Beanstandung, d.h. bei Mangelhaftigkeit, erstatten wir dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Abs. (6) hiernach bleibt daneben unberührt.

(6) Der Kunde hat uns zur Prüfung von Rügen und sonstigen Beanstandungen sowie zur Nacherfüllung die angemessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Dazu gehört auch, uns die beanstandete Ware für Prüfungszwecke zur Verfügung zu stellen oder – im Fall ihres festen Aufbaus oder ähnlicher örtlicher Fixierung – Zugang dazu zu verschaffen.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, einschließlich der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Etwaige Aus- oder Einbaukosten werden nur ersetzt, wenn der Kunde den Mangel vor Einbau oder Einbringen der Sache nicht kannte oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kunde hat die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Nacherfüllungskosten durch geeignete Nachweise zu belegen. Stellt sich eine Beanstandung des Kunden als unberechtigt heraus, können wir unsere aus der Beanstandung entstehenden Kosten von ihm ersetzt verlangen.

(8) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zu-nächst zur Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Im Fall einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die zu ersetzende Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Das Gleiche gilt im Fall der Nachbesserung für ausgetauschte Ersatzteile.

(9) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den ggf. noch fälligen Kauf-preis oder Kaufpreisanteil zahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, während der Nacherfüllungsmaßnahme einen im Verhältnis zum (angeblichen) Mangel angemessenen Kaufpreisanteil zurückzubehalten.

(10) Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Einer Fristsetzung bedarf es in den Fällen nicht, in denen dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Ware liegt, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB, ist ausgeschlossen.

(12) Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe von unten § 11.

§ 10 Gewährleistung für die Freiheit von Schutzrechten Dritter
(1) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 10 dafür ein, dass die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter in den Beneluxstaaten, in Frankreich, Deutschland und der Schweiz ist. Jede Partei wird die andere unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind ausgeschlossen, wenn diese Verletzung auf einer Anweisung des Kunden, einer eigenmächtigen Veränderung oder nicht vertrags-gemäßen Verwendung der Ware durch den Kunden beruht. Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind ferner ausgeschlossen, wenn diese Verletzung

  • a) auf der konkreten Nutzung des Produktes als Teil oder im Zusammenhang mit anderen Produkten (oder Teilen davon) des Kunden oder im Zusammenhang mit kundenspezifischen Prozessen oder Methoden beruht;
  • b) auf einer Anweisung oder Vorgabe (u.a. bzgl. der Spezifikationen oder des Designs) des Kunden beruht; oder
  • c) auf der Nutzung des Produktes nach Mitteilung einer (angeblichen) Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter beruht.

(3) In dem Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

(4) Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe des folgenden § 11.

§ 11 Haftung auf Schadensersatz
(1) Soweit sich aus diesen AVB (inklusive dieses § 11) nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlicher Vorschriften) nur

  • a) – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(4) Die Haftungsbeschränkungen aus Abs. (3) gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen ha-ben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.

(5) Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz, die/den der Kunde im Zusammenhang mit von uns gelieferter Ware an Dritte schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen – nur dann als Schadensersatz geltend machen, falls dies mit uns ausdrücklich vereinbart ist oder der Kunde uns vor unserem Vertragsschluss mit ihm schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.

§ 12 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für alle – auch außervertraglichen – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab der Ablieferung. Dies gilt jedoch nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (oben § 11(2)), für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (oben § 11(3)a)), bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und zwingender gesetzlicher Haftung (oben § 11(4) Satz 1 Alt. 1 bzw. Satz 2). In diesen vorbezeichneten Fällen und auch in denen des Abs. (3) unten gilt jeweils ausschließlich die gesetzliche Verjährungsfrist.

(2) Mit der Ablieferung im Sinne von Abs. (1) Satz 1 ist der Zugang unserer Abholbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls Versand vereinbart ist – die Aushändigung an die Transportperson gemeint. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.

(3) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen über die Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 444, § 445b, § 478 BGB).

§ 13 Besonderes Rücktrittsrecht bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingende Tatsachen gemacht hat.

§ 14 Hinweise auf u.a. behördliche Maßnahmen
Falls beim oder gegen den Kunden behördliche Maßnahmen stattfinden (insbesondere im Bereich des Produktsicherheitsrechts), die von uns gelieferte Ware betreffen (insbesondere behördliche Maßnahmen der Marktüberwachung, etwa die Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufes), oder wenn der Kunde derartige eigene Maß-nahmen beabsichtigt (insbesondere eine Meldung an eine Marktüberwachungsbehörde oder einen Rückruf), informiert er uns unverzüglich schriftlich. Das Gleiche gilt jeweils, wenn der Kunde von derartigen Maßnahmen bei o-der gegen seine/-n Abnehmer/-n erfährt.

§ 15 Datenschutz
Wir werden die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen Daten entsprechend der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeiten. Bei einem Kauf auf Rechnung tritt die Verkäuferin die vertragsgegenständliche Forderung ggf. zu Finanzierungszwecken und zum Zwecke des Forderungseinzugs im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an Dritte ab und übermittelt in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten an Dritte, die die personenbezogenen Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen zum Forderungseinzug und unter Umständen zu statistischen Zwecken verarbeiten.

§ 16 Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Lager, ab dem wir liefern bzw. die verkaufende Filiale im Falle eines Einkaufs in einer unserer Filialen. Dies gilt auch für die Nacherfüllung. Soweit wir jedoch auch den Aufbau oder ähnliche Leistungen schulden (z.B. Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung), ist Erfüllungsort der Ort, an dem dies gemäß den vertraglichen Regelungen zu erfolgen hat.

§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ("BRD"). Das UN-Kaufrecht (CISG) und sonstiges internationales Einheitsrecht gel-ten nicht. Auch etwaige Ansprüche außervertraglicher Natur, die im Zusammenhang mit diesen AVB oder der Vertragsbeziehung stehen, unterliegen ausschließlich dem Recht der BRD.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er in der BRD keinen all-gemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus o-der im Zusammenhang mit diesen AVB oder der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unser Sitz in Karlsruhe . Wir sind in allen Fällen nach unserer Wahl auch dazu berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder am Erfüllungsort (§ 16) zu verklagen.

(3) Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über etwaige ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.

§ 18 Salvatorische Klausel
(1) Sollten vertragliche Regelungen einschließlich dieser AVB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig oder unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.

(2) Soweit Regelungen dieser AVB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Stehen jedoch keine zur Füllung der Lücke geeigneten gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung, und ist auch keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich, werden die Parteien anstelle der nicht Vertragsbestandteil gewordenen, nichtigen oder unwirksamen AVB Regelung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

(3) Soweit der Vertrag oder diese AVB Regelungslücken enthalten, gelten diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.